Grabgestaltung Friedhofsverwaltung darf Grabplatten verbieten
Königswinter/Münster (dpa/tmn) - Angehörige sind nicht ganz frei bei der Auswahl des Grabmals. Die Verbraucherinitiative Aeternitas weist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hin (Az.: 19 A 1798/16).
Beispielsweise darf die Friedhofsverwaltung untersagen, dass eine Steinplatte das Grab vollständig bedeckt. Eine Frau hatte gegen das Verbot geklagt und war auch schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gescheitert. Die Friedhofsverwaltung hatte ihre Regelung damit begründet, dass es bei der Beschaffenheit des Bodens auf dem Grabfeld Verwesungsstörungen gebe, die sich durch eine vollständige Abdeckung der Grabstätte verschlimmern würden.
Die Klägerin bemängelte, dass für die Entscheidung keine fachgutachterliche Stellungnahme eines Geologen eingeholt worden sei. Laut Aeternitas wurde bisher in der Rechtsprechung zum Nachweis einer Verwesungsproblematik grundsätzlich ein Bodengutachten oder eine sonstige sachverständige Stellungnahme verlangt.
In dem Berufungsverfahren aber hielten die Richter die eindeutige Sachlage für ausreichend. So waren schon mehrfach nicht verweste Leichenteile auf dem betroffenen Grabfeld gefunden worden.
Das Problem ist gar nicht so selten: Aeternitas bezieht sich auf Expertenschätzungen, denen zufolge bundesweit auf 30 bis 40 Prozent der Friedhöfe eine sogenannte Verwesungsstörung bestehe, weil etwa die Böden zu dicht oder feucht sind. Verbote von Grabplatten gebe es deshalb vielerorts.