Für Betriebsprüfung gelten ab 2016 neue Abgrenzungsmerkmale

Berlin (dpa/tmn) - Eine Betriebsprüfung kann ein Unternehmen jederzeit treffen. „Routinemäßig oder aus besonderem Anlass untersuchen die Prüfer der Finanzämter Betriebe“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler.

Foto: dpa

Von der Finanzverwaltung festgelegte Größenklassen können Hinweise darauf liefern, in welchen Abständen geprüft wird. Großbetriebe werden beispielsweise lückenlos geprüft. Andere Betriebe wie Mittel-, Klein- oder Kleinstbetriebe sollen in einem bestimmten Turnus geprüft werden.

Alle drei Jahre legt die Finanzverwaltung neue Abgrenzungsmerkmale fest, um kleine, mittlere und große Betriebe anhand ihrer Umsatzerlöse oder ihres steuerlichen Gewinns voneinander abzugrenzen. Zuletzt wurden die Abgrenzungsmerkmale zum Jahresbeginn 2013 festgelegt. Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Größenklassen. Die genauen Abgrenzungsmerkmale finden Interessierte im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. Juni 2015, das unter www.bundesfinanzministerium.de zum Download zur Verfügung steht.

Ein Handelsbetrieb mit einem Umsatzerlös bis 7,3 Millionen Euro gilt derzeit als Großbetrieb. Ab dem 1. Januar geht die Finanzverwaltung von einem Großbetrieb aus, wenn mehr als acht Millionen Euro Umsatzerlöse erwirtschaftet wurden. Entscheidend ist zudem die Betriebsart. So gelten für Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe, Kreditinstitute und Freie Berufe unterschiedliche Grenzwerte.

Wichtig zu beachten: Die Abgrenzungsmerkmale bieten lediglich einen Anhaltspunkt, wie häufig mit einer Betriebsprüfung zu rechnen ist. Unabhängig davon steigt die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung, wenn die Finanzbeamten Unregelmäßigkeiten oder ungewöhnliche Zahlungsvorgänge feststellen. So zum Beispiel, wenn Umsätze stark schwanken oder sich bei älteren Prüfungen erhebliche Nachzahlungen ergeben haben.