Bei Gutscheinen vom Arbeitgeber ist der sogenannte Sachbezugswert steuerpflichtig, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Dieser Wert wurde für 2013 angehoben und beträgt ab dem 1. Januar 2,93 Euro statt bisher 2,87 Euro. „Der Wert der ausgegebenen Restaurantschecks kann also entsprechend erhöht werden.“
Übersteigt der Wert des Restaurantschecks den amtlichen Sachbezugswert von 2,93 Euro um nicht mehr als 3,10 Euro, ist der übersteigende Zuschuss zum Mittagessen steuerfrei. Hierbei gelte eine Freigrenze von nunmehr 6,03 Euro, erklärt Käding. Ein Beispiel: Beträgt der Wert des Essensgutscheins 5,00 Euro, müssen nur 2,93 als geldwerter Vorteil versteuert werden. Beträgt der Wert des Gutscheins aber mehr als 6,03 Euro, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.