Gefährliche Sex-Praktiken: Kein Versicherungsschutz
Hamm (dpa/tmn) - Gefährliche Sexualpraktiken können den Schutz der Haftpflichtversicherung kosten. Das berichtet die Fachzeitschrift „recht und schaden“ unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.
Gefährliche Sexualpraktiken können nach Ansicht des Gerichts eine „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ sein, die eine Haftpflichtversicherung ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnehmen darf (Aktenzeichen: I-20 U 10/11).
In dem Fall hatte ein Mann seine Partnerin zur sexuellen Stimulation mit einem Gürtel bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Die Partnerin musste sich danach in ärztliche Behandlung begeben. Von dem Mann verlangte sie daraufhin Schadenersatz. Der Mann leitete den Fall an seine Haftpflichtversicherung weiter. Diese lehnte eine Kostenübernahme aber ab.
Die Richter gaben der Versicherung Recht. Die vom Kläger und seiner Partnerin geübten Praktiken fielen deutlich aus dem Rahmen und seien auch objektiv betrachtet gefährlich. Daher bestehe in diesem Fall kein Versicherungsschutz. Als unerheblich wertete das Gericht den Einwand, der Kläger habe seine Partnerin nicht bewusst schädigen wollen.