Gemeinde haftet nicht für Sturz auf Kirchentreppe

Coburg (dpa/tmn) - Bei einem Sturz auf einer unebenen Kirchentreppe haftet nicht automatisch die Gemeinde. Das hat das Landgericht Coburg entschieden, wie die „Neue Juristische Wochenschrift“ berichtet.

In dem konkreten Fall war eine Frau nach einem abendlichen Konzert auf der Kirchentreppe gestürzt (Aktenzeichen: 22 O 273/10). Von der Gemeinde verlangte sie deshalb Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Treppe sei nicht ausreichend gesichert gewesen, führte die Klägerin als Begründung an. So sei nur an der linken Seite ein Handlauf angebracht worden. Die Steine der Treppe hätten sich durch ihre unterschiedliche Höhe zu regelrechten Stolperfallen entwickelt.

Die Richter wiesen die Klage allerdings ab. Die entsprechende Gefahrenstelle sei für die Klägerin erkennbar gewesen. Um einen Sturz zu verhindern, hätte sie den Handlauf an der linken Seite benutzen müssen. Es gebe schließlich keine Pflicht, eine Treppe immer rechts hinunter zu gehen. Eine eventuelle Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde trete daher vollständig hinter dem Eigenverschulden der Klägerin zurück.