Mietminderung: Hartz-IV-Amt darf nicht voll zahlen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Hat ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger seine Miete gemindert, darf die Hartz-IV-Behörde nicht trotzdem den vollen Betrag an seinen Vermieter überweisen. So urteilten die Richter am Sozialgericht Karlsruhe.
Hartz-IV-Empfänger müssen nicht jeden Eingriff in ihre Eigenständigkeit dulden. Haben sie etwa die Miete gemindert, kann der Grundsicherungsträger die Miete nicht einfach ungemindert an den Vermieter überweisen. Das entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: S 15 As 2985/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der Fall: Der Mieter hatte seine Miete gemindert. Weil er zudem Ansprüche mit seinem Vermieter verrechnen wollte, stellte er die Mietzahlung vorübergehend ein. Die zuständige Behörde bestimmte daraufhin für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Miete statt an den Mieter direkt an den Vermieter ausgezahlt werden.
Die Richter verurteilten die Behörde dazu, die Miete weiter an den Mieter zahlen. Denn die Direktzahlung an den Vermieter sei nicht geeignet gewesen, den Verlust der ohnehin schon gekündigten Wohnung abzuwenden. Mindere der Arbeitslosengeld-II-Empfänger die Miete, verbleibe der Behörde grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Leistung für die Unterkunft und Heizung entsprechend zu reduzieren.