Gefälligkeit in Familie nicht unfallversichert

Darmstadt (dpa) - Wer innerhalb der Familie aus Gefälligkeit eine Arbeit übernimmt, hat keinen gesetzlichen Unfallschutz. Das hat das Landessozialgericht Darmstadt entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Student geklagt. Er hatte laut Mitteilung vom Dienstag (3. Mai) im Juli 2004 seinen Eltern bei Umbauarbeiten am Haus geholfen, sich dabei aber mit einem Hammer an einem Fingergelenk verletzt. Der Student wollte einen Unfallschutz erreichen, um möglicherweise später bei Komplikationen und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine Rente zu haben.

Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein, argumentierten die Richter. Dies treffe aber nicht zwischen Eltern und Kindern zu. Hier sei eine solche Hilfe „geradezu selbstverständlich“ und „keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“.