Geld zurück: Widerspruch bei Lebensversicherung kann lohnen

Stuttgart (dpa/tmn) - Lebensversicherungen zu kündigen, kann Verbraucher teuer zu stehen kommen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes schafft mehr Spielraum. Die Klagewelle bleibt bisher aus. Aber für den Einzelnen kann sich der Gang vor Gericht lohnen.

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Manche brauchen dringend Geld, andere wollen ihr Erspartes gewinnbringender anlegen: Es gibt viele Gründe, warum Verbraucher ihre Lebensversicherung rückgängig machen wollen. Doch dies ist in der Regel mit deutlichen Einbußen verbunden.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes haben manche Verbraucher die Chance, durch einen Widerspruch noch Jahre nach Vertragsabschluss einen größeren Anteil ihrer Prämien zurückzubekommen (Az.: C-209/12). Betroffen sind Versicherungen, die zwischen 1994 und 2008 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden. Diesen Verträgen können Kunden auch Jahre nach Abschluss widersprechen. Bedingung dafür ist allerdings, dass die Versicherung den Kunden bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt hat.

Bei dem Policenmodell erhielt der Versicherte die gesamten Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Widersprach er nicht innerhalb von zwei Wochen, galt der Vertrag als wirksam. Erhielt er keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung, zahlte aber ein Jahr lang seine Beiträge, galt der Vertrag jedoch bisher ebenfalls als abgeschlossen. Ein Widerspruch war danach nicht mehr möglich.

Diese deutsche Sonderregelung mit dem Ausschluss des Widerspruchs hat der Europäische Gerichtshof 2013 überprüft - und für nicht vereinbar mit europäischem Recht erklärt. Verträge, die auf diese Art zustande gekommen sind, seien letztlich „schwebend unwirksam“, sagt Dirk Lennartz, einer der zuständigen Richter am Oberlandesgericht Stuttgart. Das Policenmodell wurde 2007 abgeschafft. Mittlerweile müssen Verbraucher entsprechend der europarechtlichen Vorgaben alle Unterlagen vor Vertragsabschluss vorliegen haben.

Doch ob sich ein Widerspruch bei der Versicherung lohnt, muss von Fall zu Fall entschieden werden, heißt es bei der Verbraucherzentrale Hamburg. So sei zunächst zu prüfen, ob der Versicherte wirklich nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sei. Dazu musste die Versicherung schriftlich unter anderem mitteilen, bis wann er dem Vertrag widersprechen kann. Diese Belehrung musste zudem in den Unterlagen deutlich hervorgehoben sein, beispielsweise durch Fettung der Schrift. Es gebe allerdings keine „Muster-Widerspruchsbelehrung“, sagt Richter Lennartz.

Darüber hinaus ist nach Aussage der Verbraucherzentrale zu klären, ob der Versicherte bei einem Widerspruch überhaupt Chancen auf eine höhere Auszahlung hat als bei einer Kündigung. Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kann der Verbraucher bei einer Kündigung auf mindestens 40 Prozent seiner Prämien hoffen. Das Gericht hat im vergangenen Jahr wiederum festgelegt, dass bei einem Widerspruch auch der Versicherungsschutz berücksichtigt werden muss, den der Verbraucher genossen habe - beispielsweise bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Az.: IV ZR 76/11).

Wie viele Verträge nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, ist unklar, auch inwiefern standardmäßig über das Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. „Von den Verträgen, die ich geprüft habe, waren rund 40 Prozent fehlerhaft“, sagt Christian Biernoth, der zuständige Berater bei der Verbraucherzentrale Hamburg.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft geht dagegen davon aus, dass Lebensversicherungs-Kunden auch zwischen 1994 und 2007 „grundsätzlich ordnungsgemäß und vollständig“ über das Widerspruchsrecht belehrt worden seien, sagt ein Sprecher.

Die große Klagewelle ist bisher ausgeblieben. Doch allein am Oberlandesgericht Stuttgart sind 30 Fälle anhängig. 16 davon wurden bereits entschieden. „Die meisten haben etwas bekommen, aber lange nicht so viel, wie sie eingeklagt haben“, sagt Richter Dirk Lennartz.