Das Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Mittwoch (4. Februar) in Karlsruhe eine Wohnungskündigung wegen ausstehender Mieten (Aktenzeichen: VIII ZR 175/14). Der Hartz-IV-Empfänger hatte sich auf Zahlungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden berufen, die eine derart große Unterkunft mit einer Monatsmiete von 1100 Euro aber nicht akzeptieren wollten.
„Geld hat man zu haben“, sagte Richterin Karin Milger mit Blick auf die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung von Mietern. Dies stehe zwar nicht im Gesetz, sei aber ein allgemeiner Satz im Mietrecht. Der Anwalt des Mieters, Michael Schultz, machte geltend, dass dieser durchaus die Mittel für die Zahlung der Miete gehabt habe - „er kommt nur gerade nicht daran heran“.
Für den Vermieter kritisierte Ekkehart Reinelt die Tendenz einer Schieflage im Mietrecht: „Man meint auf allen Ebenen dem armen Mieter helfen zu müssen.“ Für Hilfe seien Polizisten und Hebammen da, die Justiz aber müsse für einen sinnvollen Interessensausgleich sorgen.