Gemeinnützige Organisationen: Darauf achtet das Finanzamt

Hannover (dpa/tmn) - In der Adventszeit werben, wie in jedem Jahr, zahlreiche Organisationen um Spenden. Der Staat fördert die guten Gaben mit einem Steuerbonus. Dabei gilt: Nur wer an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung spendet, kann das von der Steuer absetzen.

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Gemeinnützig oder nicht - das entscheidet das Finanzamt: „Die formelle Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist eine Satzung“, sagt Stefan Winheller, Fachanwalt für Steuerrecht. Das Finanzamt prüft dann, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Für Vereine hat der Gesetzgeber eine entsprechende Mustersatzung zur Verfügung gestellt.

Außerdem muss in der Satzung ein als gemeinnützig anerkannter Vereinszweck stehen - beispielsweise die Jugend- und Seniorenhilfe oder die Kultur- und Sportförderung. Die Abgabenordnung regelt, welche Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden. „In der Satzung sollte auch festgehalten werden, wie der Zweck gefördert werden soll“, so Winheller.

Die Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgt am besten noch vor dem Eintrag ins Vereinsregister. „Der umgekehrte Weg wäre ein großer Fehler“, warnt der Jurist. Denn im Nachhinein lässt sich die Satzung nur mit einigem Aufwand ändern.

Ist die Gemeinnützigkeit einmal anerkannt, ist das nicht nur für potenzielle Spender von Vorteil. Auch die Organisation selbst profitiert von diesem Status: „Häufig ist die Vergabe staatlicher Fördermittel an die Gemeinnützigkeit geknüpft“, sagt Winheller. Obendrein sind gemeinnützige Organisationen von der Körperschafts-, der Gewerbe- und der Grundsteuer befreit. Vergünstigungen gibt es auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie bei der Umsatzsteuer.

Doch es kommt nicht nur darauf an, was auf dem Papier steht: Die Vereinsarbeit muss den Satzungsbestimmungen auch folgen. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt den Status aberkennen: „Oftmals führen Verstöße gegen die ordnungsgemäße Geschäftsführung zu einem Verlust der Gemeinnützigkeit“, warnt Detlef Huhs von der Oberfinanzdirektion Niedersachsen in Hannover.

„Es gibt die steuerliche und die faktische Gemeinnützigkeit“, betont Fabian Hanneforth von dem Verein Parlamentwatch, der die Webseite Abgeordnetenwatch.de betreibt. Die Anerkennung durch das Finanzamt sei wichtig, wenn die Organisation auf Spenden oder öffentliche Fördermittel angewiesen sei. Doch es gibt auch Schattenseiten: „Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kann ein großes Risiko sein, da sie immer nur für drei Jahre erteilt wird und auch rückwirkend entzogen werden kann.“ Tritt dieser Fall ein, müssen die gesparten Steuern erstattet werden. Einen kleinen Verein kann das ruinieren.

Einige Initiativen verzichten deshalb ganz bewusst auf die Steuervorteile, um nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen. Auch Parlamentwatch hat seine Arbeit aus diesem Grund auf zwei unterschiedliche Organisationen verteilt: den gemeinnützigen Verein und die Parlamentwatch GmbH. „Ein Verein muss den gemeinnützigen und den gewerblichen Teil steuerlich sauber trennen“, sagt Hanneforth. „Einfacher ist es, den Geschäftsbetrieb gleich in eine andere Rechtsform auszulagern.“ So kann die GmbH durch den Verkauf von Software-Lizenzen die Vereinsarbeit mitfinanzieren.

„Auch überzogene Gehälter der Geschäftsführung führen immer wieder zu Problemen“, ergänzt Winheller. Hier sei der sogenannte Drittvergleich ausschlaggebend, also das was andere für eine vergleichbare Stelle zahlen. Insgesamt dürfen die Verwaltungskosten, zu denen auch die Gehälter zählen, 50 Prozent nicht übersteigen. Allerdings sind die Auflagen des Finanzamts damit relativ lax. Zum Vergleich: Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt sein Spendensiegel nur an Organisationen mit einem Verwaltungskostenanteil von weniger als 35 Prozent.