Gericht: Keine Witwenrente nach 17 Tagen Ehe
Darmstadt (dpa) - Erst nach einem Jahr Ehe gibt es in der Regel einen Anspruch auf Witwenrente. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts in Darmstadt hervor, das am Mittwoch (28. Dezember) veröffentlicht wurde.
Ausnahmen könne es etwa bei einem Unfalltod geben.
„Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung im Endstadium leidet“, urteilten die Richter in letzter Instanz (Aktenzeichen: AZ L5R320/10). Eine 56 Jahre alte Frau hatte im November 2007 einen unheilbar an Kehlkopfkrebs erkrankten Mann geheiratet. 17 Tage später starb der 58-Jährige. Die Frau beantragte daraufhin Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die arbeitslose Frau, die von Hartz-IV lebte, vertrat hingegen die Ansicht, dass der Tod ihres Mannes zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht abzusehen war und klagte.
Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwenrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe - mit einigen Ausnahmen. Dies könne neben dem Unfalltod auch ein Tod nach einer Krankheit sein, wenn dies bei der Eheschließung noch nicht vorhersehbar war. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen.
Im konkreten Fall habe der Mann bei der Heirat keine Aussicht auf Heilung mehr gehabt. Das Paar habe dies auch gewusst. Zudem habe der 58-Jährige beim Heiratsantrag zu seiner künftigen Frau gesagt, dass er ihr „auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere“.