Gericht: Müllabfuhr nicht steuerlich absetzbar
Köln (dpa) - Verbraucher können die Kosten für die Müllabfuhr nicht von der Steuer absetzen. Die Müllabfuhr erbringe keine haushaltsnahe Dienstleistung, entschied das Finanzgericht Köln in einem am Dienstag (15.3.) veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das bei der Einkommenssteuererklärung für seine gezahlten Müllgebühren eine Steuerermäßigung von 20 Prozent geltend gemacht hatte. Begründung: Die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch eine Putzfrau vergleichbar, deren Kosten entsprechend steuerlich absetzbar sind.
Das sahen die Richter anders. Demnach liegt die eigentliche Aufgabe der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls - und diese Leistung werde nicht im Haushalt erbracht. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. (Aktenzeichen: 4 K 1483/10)