In diesen Fällen hatte der Kläger, der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein neues Unternehmen gründete, aus dieser Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase Ansprüche auf Steuererstattung erlangt. Das Finanzamt zahlte die Beträge jedoch nicht aus, sondern verrechnete sie mit alten Steuerschulden. Dagegen wehrte sich der Kläger. Argumentiert wurde, dass dadurch der Sinn des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensphase - dem Schuldner den Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen - vereitelt werde.
Dieser Auffassung folgten die Richter jedoch nicht. Die Insolvenzordnung bedeute kein allgemeines Aufrechnungsverbot in der Wohlverhaltensphase. Dem Finanzamt könne es nicht verwehrt werden, alte Steuerforderungen durch die Aufrechnung auszugleichen. Die Entscheidungen sind rechtskräftig (Aktenzeichen: 12 K 2060/08 und 12 K 12109/09).