Streit um die Besteuerung Gericht: Trockenes Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück
Münster (dpa/tmn) - Trockene Brötchen und Kaffee sind nach Meinung des Finanzgerichts Münster kein vollwertiges Frühstück und müssen deshalb vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter nicht versteuert werden.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt laut jetzt veröffentlichten Urteil für ein Frühstück nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch der Aufschnitt oder ein Belag (Az.: 11 K 4108/14).
Geklagt hatte eine Softwarefirma mit 80 Mitarbeitern. Das Unternehmen stellte auf Körben in der Kantine für die Belegschaft, Kunden und Gäste täglich 150 Brötchen zur Verfügung. Kostenlos gibt es dazu aus einem Automaten heiße Getränke. Das Finanzamt sah darin eine „unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an den Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks“ und forderte unter Berücksichtigung der Preissteigerung der letzten Jahre die Besteuerung von 1,50 bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Tag.
Wegen des fehlenden Belags lehnte das Finanzgericht Münster dies aber ab. Bei dem Streitfall handele es sich höchstens um „Kost“. Die müsse zwar auch besteuert werden. Das Gesetz sieht für diesen Fall allerdings eine andere Freigrenze vor, die nicht überschritten wurde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.