Geschenke bei Nichtgefallen umtauschen
Berlin (dpa/tmn) - Bis kurz vor Weihnachten kaufen die meisten noch Geschenke ein - meist gestresst und auf die letzte Minute. Und nach dem Fest geht die Rennerei weiter: Dann tauschen die Beschenkten Gegenstände um, die ihnen nicht gefallen.
Doch geht das auch immer?
Die gute Nachricht lautet: Ein solcher Umtausch ist in der Regel kein Problem in Deutschland. Das bestätigt auch eine repräsentative Umfrage des Instituts für Demoskopie in Allensbach im Auftrag des Handelsverbands Deutschland (HDE). Demnach waren mehr als 90 Prozent der Käufer zufrieden oder sogar sehr zufrieden mit der letzten Rücknahme wegen Nichtgefallens. Bei über 80 Prozent der Befragten hat der Händler problemlos den Kaufpreis erstattet oder einen Gutschein ausgestellt.
Dazu ist der Händler nicht verpflichtet: Der Umtausch wegen Nichtgefallen ist ein freiwilliger Service. Kunden haben kein Recht darauf. „Es liegt ganz beim jeweiligen Händler, ob er beispielsweise das Geld zurückgibt, einen Gutschein ausstellt oder die Ware gegen ein anderes Produkt umtauscht“, erklärt Stefan Hertel vom HDE.
Der Händler kann die Umtauschbedingungen frei gestalten - also beispielsweise die Dauer des Umtauschrechts verändern - denn der Umtausch ist in diesem Fall eine Kulanzleistung. Meist stehen die Umtauschbedingungen im Kassenbereich oder auf dem Kassenbon. Händler und Kunden können aber auch eigene Absprachen treffen. Das ist gerade für Boutiquen und kleinere Geschäfte von Vorteil. „Dort sollte man darauf achten, einen Umtausch individuell zu vereinbaren und schriftlich zu fixieren“, rät Josina Starke von der Verbraucherzentrale (VZ) Niedersachsen.
Egal ob die Bedingungen aushängen oder persönlich verhandelt wurden, die Vereinbarung ist rechtskräftig. „Wenn der Händler das Umtauschrecht anbietet, dann gilt das als Zusatz zum Kaufvertrag und ist bindend“, sagt Michael Hummel von der VZ Sachsen.
Kunden sollten beim Umtausch beweisen können, dass sie die Ware in dem Geschäft gekauft haben. Am einfachsten geht das mit dem Kassenzettel. „Rechtlich ist er für den Umtausch aber nicht zwingend erforderlich“, erklärt Verbraucherschützer Hummel. Auch eine Kontoabbuchung kann den Kauf bestätigen. Wichtig sei in allen Fällen, dass Kunden die Ware unbenutzt umtauschen - gerade weil der Händler hier Kulanz zeigt.
Für Bestellungen im Internet oder beim Versandhandel gibt es ein Widerrufsrecht. Dieses gilt auch bei Verträgen, die Kunden an der Haustür oder am Telefon abgeschlossen haben. „In einem solchen Fall kann man den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen“, sagt Starke. Allerdings ist das nicht für alle Waren möglich. „In Ausnahmefällen, etwa bei verderblicher Ware oder entsiegelten CDs hat der Kunde kein Widerrufsrecht“, warnt Hertel.
Den Widerruf sollten Kunden idealerweise schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erklären. Die Frist dafür beginnt mit dem Erhalt der Ware. Doch Vorsicht: Rechtlich reicht es nicht, die Ware bloß zurückzusenden ohne eine eindeutige Erklärung.
Anders ist es, wenn Weihnachtsgeschenke einen Fehler haben oder einen Mangel zeigen. Läuft der MP3 Player nicht mehr oder geht die Naht an der Jacke auf, greift das Gewährleistungsrecht. Denn bei einem Mangel ist der Händler in der Pflicht. Bei defekter Ware kann der Kunde seine Mängelgewährleistungsrechte bis zu zwei Jahre nach dem Kauf geltend machen. Er könne vom Verkäufer in erster Linie eine Reparatur oder Nachlieferung verlangen, informiert Ineke Klaholz von der VZ Nordrhein-Westfalen. Das gilt grundsätzlich auch für Sonderangebote oder reduzierte Ware.
Doch nach sechs Monaten ändert sich die Beweispflicht. „Ab Monat sieben muss der Kunde nachweisen, dass der Defekt beim Kauf schon da war“, erklärt Michael Sittig von der Stiftung Warentest. In der Zeit davor wird vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.