Brennender Christbaum: Versicherungsfälle zur Weihnachtszeit
Berlin (dpa/tmn) - Weihnachten ist die Zeit der Besinnlichkeit. Und wie drückt sich dieses Gefühl besser aus als durch warmen Kerzenschein? Doch wer Adventskränze und Weihnachtsbäume mit echten Kerzen bestückt, geht ein Risiko ein.
Hausrat- und Wohngebäudeversicherer haben in den vergangenen Jahren im Dezember bundesweit zwischen 11 000 und 12 000 Brände registriert - etwa 40 Prozent mehr als in den Frühjahrs- und Herbstmonaten, rechnet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin vor.
Allein im Dezember 2014 gab es Schäden in Höhe von 25 Millionen Euro. Als häufigste Ursache gelten unbeaufsichtigte Kerzen, erklärt Hasso Suliak, Sprecher des GDV. Brände sind nicht nur also gefährlich, sie können im Schadensfall auch teuer werden. Verbraucher können sich gegen finanzielle Risiken mit Hilfe von Versicherungen schützen - mit einer Hausrat-, Wohngebäude- und private Haftpflichtversicherung.
Doch welcher Versicherer reguliert welche Schäden? Brandschäden im Wohnraum werden durch die Hausratversicherung gedeckt. „Die schließt alles ein, was beweglich ist“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Zerstörte Weihnachtsgeschenke sind eingeschlossen. Wird das Gebäude beschädigt, greift die Wohngebäudeversicherung.
Wer jedoch bei Oma oder Tante zu Besuch ist und die Hand geschnitzte Weihnachtspyramide vom Tisch wirft, muss sich an seine Privathaftpflichtversicherung wenden. Sie zahlt nur den Zeitwert der kaputten Gegenstände, nicht deren Neuwert, sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Für eine mögliche Differenz zwischen den beiden Werten sei man aber nicht persönlich haftbar zu machen.
Wenn jemand den Raum für längere Zeit verlässt, obwohl die Kerzen noch brennen, handelt diese Person grob fahrlässig. Ein solches Verhalten kann Folgen auf die Schadensregulierung haben. Denn bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen oder komplett verweigern, erklärt Hasso Suliak vom GDV.
Um in solchen Fällen Streit zu vermeiden, sollte die Versicherungspolice einen „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ enthalten, rät Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Dadurch wird die Police meist etwas teurer. „Aber diese Mehrkosten können sich lohnen“, sagt Boss. Denn der Versicherer haftet dann auch bei grob fahrlässigem Verhalten für die volle Summe.
Damit der Versicherer den Schaden vollständig übernimmt, gibt es noch mehr zu beachten. Auch wenn das Malheur am Heiligabend passiert: Versicherte sollten nicht bis nach den Feiertagen mit ihrer Schadensmeldung warten, sagt Boss. Versicherer haben dafür eine Schaden-Hotline, die oft auch an Feiertagen freigeschaltet ist. Ist dort niemand zu erreichen, sollte man eine E-Mail schreiben, rät Boss. Denn meist müssen Schäden laut Versicherung „unverzüglich“ gemeldet werden, erklärt sie. „Das heißt: so schnell wie möglich.“
Damit es bei der Schadensregulierung keine Probleme gibt, sollten kaputte Gegenstände nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherung entsorgt werden, sagt Weidenbach. „Möglich, dass die Versicherung die Schäden noch begutachten will.“ Stimmt sie der Entsorgung zu, sollte man sich das schriftlich bestätigen lassen, empfiehlt Weidenbach. Denn telefonische Absprachen lassen sich in Streitfällen nicht belegen. Zudem kann es als Nachweis hilfreich sein, die Schäden mit Fotos zu dokumentieren.
Um das Brandrisiko zu senken, ist der Griff zu elektrischer Weihnachtsdeko eine Alternative: Lichterketten für den Christbaum, Schwibbbögen mit kleinen Glühbirnen oder Holzpyramiden mit kerzenähnlichen Leuchten und einem Motor - es geht auch also ohne Kerzen. Wer die Besinnlichkeit nicht auf Kosten der Sicherheit aufgeben will, sollte die echten Kerzen wachsam im Blick behalten. Damit Weihnachten kein Versicherungsfall wird.