Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig
Dortmund (dpa/tmn) - Die Sozialversicherungspflicht kann auch für einen GmbH-Geschäftsführer gelten. Entspricht die Stelle einer typischen Beschäftigung als leitender Angestellter, ist der Gesellschafter versicherungspflichtig.
So urteilte ein Gericht.
Ein GmbH-Geschäftsführer kann sozialversicherungspflichtig sein, wenn er über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er abhängig beschäftigt ist, für die Firma Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter gesichert hat. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 34 R 580/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Verhandelt wurde ein Fall eines Geschäftsführers einer Softwarefirma. Der Mann besitzt einen Gesellschafteranteil von 49,71 Prozent, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und auch sonst sozialversicherungspflichtig sei. Das wollte der Gesellschafter aber nicht akzeptieren und zog vor Gericht.
Das Urteil: Seine Klage hatte keinen Erfolg. Der Geschäftsführer übe eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, entschied das Gericht. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Das gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben. Die besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führe zu keiner anderen Beurteilung.