Gestaltungsspielräume für Hersteller bei Garantieversprechen

Leipzig (dpa/tmn) - Bei Garantieversprechen haben Hersteller Gestaltungsspielräume. So kann sich eine Garantie zum Beispiel nur auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile einer Ware beziehen oder nur in einem gewissen Zeitraum gelten.

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Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, auf die Kunden keinen Rechtsanspruch haben. Anders ist das bei der Gewährleistung: Dieses Recht steht dem Käufer laut Gesetz zu. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin.

Bei der Gewährleistung ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden eine mangelfreie Ware zu verkaufen. Liegt dennoch ein Mangel vor, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Gewährleistungsfrist hierfür beträgt 24 Monate. Ansprechpartner ist für Kunden grundsätzlich der Verkäufer und nicht der Hersteller.