Größere Zuwendung wird auf Pflichtteil angerechnet
Karlsruhe (dpa/tmn) - Beim Aufteilen eines Nachlasses kann es Angehörigen auf ihren Pflichtteil angerechnet werden, wenn sie zuvor bereits eine größere Zuwendung von den Erblassern erhalten haben. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem Fall hatten die Großeltern ihren Sohn als Schlusserben bestimmt. Ihre Tochter war bereits verstorben und hinterließ eine Tochter. Die Großeltern gaben der Enkelin 220 000 Euro, damit diese sich eine Immobilie kaufen konnte. Nach dem Tod der Großeltern klagte die Enkelin jedoch gegen den Onkel. Sie wollte ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 10 000 Euro ausgezahlt bekommen.
Das Gericht entschied jedoch anders (Aktenzeichen: 6 U 137/09). Die Enkelin müsse sich die Zuwendung für ihren Hauskauf auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Denn hierbei handele es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine Ausstattung. Als solche gelte ein Betrag, der einem Kind im Hinblick auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung gegeben wird. Und das sei hier der Fall, denn das Geld für den Kauf eines Hauses sollte der Enkelin den Start in die wirtschaftliche Selbstständigkeit erleichtern. Auf das Urteil macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.