Für Pfandbons gelten die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsregeln. Darauf weist die Stiftung Warentest in Berlin hin. Laut Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verjährt der Anspruch auf Auszahlung nach drei Jahren. Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Bon ausgestellt wurde.
Der Pfandbon ist in der Regel in der Supermarktfiliale einzulösen, in der das Leergut abgegeben worden ist, erklären die Tester. Der Pfandbetrag sollte auf dem Bon noch gut lesbar sein. Zeigt die Registrierkasse einen Fehler an, weil der Bon zum Beispiel älter als 30 Tage ist, sollten Kunden sich nicht abwimmeln lassen. Das Personal muss die Auszahlung in diesem Fall per Hand vornehmen, ohne automatische Erfassung des Pfandbetrags durch die Kasse.