Halbwaisenrente für Stiefkinder nur unter Bedingungen
Halle (dpa) - Um Anspruch auf eine Halbwaisenrente zu haben, muss ein Stiefkind zuletzt längere Zeit im Haushalt des gestorbenen Stiefelternteils gelebt haben. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor.
Voraussetzungen für eine Halbwaisenrente seien eine familiäre Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Unterstützung, teilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am Dienstag (7. Dezember) in Halle zu einem entsprechenden Urteil mit (Aktenzeichen: L 3 R212/08). Im konkreten Fall lehnte es die Klage eines Schwerbehinderten auf Halbwaisenrente ab.
Der Stiefvater war eineinhalb Jahre vor seinem Tod in eine eigene Wohnung gezogen. Er kümmerte sich aus Sicht der Richter zwar weiter fürsorglich um den Kläger. Ein Rentenanspruch sei aber nicht gegeben, weil er seit seinem Auszug nicht mehr zum Unterhalt des Stiefsohnes beigetragen habe. Dieser hatte von Sozialhilfe gelebt. Die Halbwaisenrente solle jedoch den mit dem Tod entfallenden Unterhalt ersetzen.