Hartz-IV: Bei Geschenken Freigrenzen beachten
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Geldgeschenke an Kinder aus Hartz-IV-Familien sollten nicht zu hoch ausfallen. Andernfalls könne es passieren, dass die Leistungen gekürzt werden, erläutert Stella Schicke, Fachanwältin für Sozialrecht aus Frankfurt.
Sachgeschenke seien hingegen in der Regel unproblematisch, sagte die Expertin. Hintergrund ist ein Rechtsstreit, der am Dienstag (23. August) vor dem Bundessozialgericht in Kassel verhandelt wurde (Aktenzeichen: B 14 AS 74/10 R). Das Jobcenter Leipzig hatte Geld von einer Hartz-IV-Familie zurückgefordert, nachdem die Kinder Geldgeschenke von ihrer Großmutter erhalten hatten. Die Richter bemängelten jedoch formelle Fehler in den Schriftstücken des Jobcenters. Die Behörde hat die Kürzungsbescheide daraufhin aufgehoben. Ein auf andere Fälle übertragbares Urteil erging somit nicht.
Grundsätzlich würden Geldgeschenke bei Arbeitslosengeld II als Einkommen berücksichtigt, sagte Schicke. Es bestehe lediglich ein kleiner Freibetrag für Zuwendungen in Höhe von bis zu 10 Euro monatlich. Für Geldgeschenke an die Kinder in Hartz-IV-Familien bestünden jedoch großzügigere Regelungen.
Wenn schon Geld angespart wurde, gelte beim Antrag auf Hartz-IV-Leistungen für Minderjährige ein Grundfreibetrag in Höhe von 3100 Euro, erklärt Schicke, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Zudem stünde ihnen ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro zu. „Das über den Betrag von 3850 Euro hinausgehende Vermögen der Kinder wird angerechnet.“
Größere Geldgeschenke zu besonderen Anlässen wie etwa der Kommunion würden nicht angerechnet, solange sie den Grundfreibetrag von 3100 Euro nicht überschreiten, sagte Schicke. Bei Sachgeschenken gebe es in der Regel keine Probleme. Sollten sie allerdings sehr wertvoll sein, könne der Leistungsträger verlangen, sie zu verkaufen. „Das sind aber Einzelfälle.“
Zudem dürften die Kinder eigenes Geld - etwa mit einem Ferienjob - verdienen. Der Job dürfe allerdings nicht länger als vier Wochen dauern und das Einkommen nicht über 1200 Euro im Kalenderjahr liegen. Keine Probleme gibt es, wenn der Ferienjob kürzer ist und der Verdienst unter 100 Euro liegt.
Wollten die Großeltern Geld auf einem Sparbuch anlegen, sei das durchaus möglich. „Sie sollten das Sparbuch dann aber behalten“, rät Schicke. Denn in diesem Fall blieben sie Inhaber der Forderung. „Entscheidend ist, dass das Kind nicht über das Geld verfügen kann.“