Hartz-IV-Empfänger und Empfänger des Kinderzuschlags sollten sich ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Auf einem Pfändungsschutzkonto sei automatisch ein Grundfreibetrag von 1028,89 Euro vor der Pfändung geschützt. Der Freibetrag könne aber auch höher sein. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn auf das Konto auch die Grundsicherung von anderen Personen oder weitere Leistungen wie der Kinderzuschlag überwiesen werden.
In einem solchen Fall müsse der Kontoinhaber mit einer Bescheinigung vom Jobcenter nachweisen, dass ihm ein höherer Freibetrag zusteht. Bei Beziehern des Kinderzuschlags reiche eine Bescheinigung der Familienkasse.