Hilfe oder Hokuspokus? Rechtsstreit um Kartenlegen
Karlsruhe (dpa) - Dürfen Kartenleger für ihre Dienste Geld fordern? Deutschlands höchste Richter finden, ja. Aber nur, wenn sich Wahrsager und Kunde auf Bezahlung der übernatürlichen Lebensberatung geeinigt haben und die Summe nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Dienstleistung oder Hokuspokus? Lebensberatung mit Kartenlegen sei zwar aus rationaler Sicht unmöglich, denn sie beruhe auf übernatürlichen, magischen Kräften, hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: III ZR 87/10) am Donnerstag (13. Januar) entschieden. Dennoch können Kartenleger für ihre Dienste grundsätzlich Geld verlangen. Vorausgesetzt, Wahrsager und Kunde haben sich ausdrücklich auf die Bezahlung geeinigt - wohlwissend, dass die versprochene Leistung Naturgesetzen widerspricht.
Doch der Rechtsstreit ist damit nicht zu Ende. Der BGH in Karlsruhe verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Sie muss klären, ob es in dem konkreten Fall eine solche Vereinbarung zur Bezahlung zwischen Kartenlegerin und Kunde gab. Menschen könnten sich nämlich sehr wohl dafür entscheiden, solche „irrationalen“ Leistungen zu erkaufen, die einer „für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen“, urteilten die BGH-Richter. Wenn sich die Kunden klar darüber seien, dass diese Art der Lebensberatung nicht rational erklärbar ist, sei es ihre Entscheidung, ob sie trotzdem Geld dafür bezahlen wollen.
Anders liegt der Fall nur, wenn der Vertrag zwischen Wahrsager und Kunde gegen die „guten Sitten“ verstößt. Im konkreten Fall hatte das Landgericht Stuttgart die Frage offen gelassen, ob die Vereinbarung zwischen den beiden wegen Sittenwidrigkeit nichtig war. Viele Menschen, die sich in die Hände von Wahrsagern begäben, befänden sich in einer schwierigen Lebenssituation, betonten die BGH-Richter. Bei einigen handele es sich auch um besonders leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen. Daher dürften in solchen Fällen keine allzu strengen Regeln für die Einordnung als Verstoß gegen die guten Sitten gelten.
Ein Fall wie dieser hat deutsche Gerichte bisher kaum beschäftigt. Es gibt auch noch kein höchstrichterliches Urteil dazu. Es geht um eine Wahrsagerin, die von einem Kunden noch rund 6700 Euro haben will. Der Mann, Mitte 40 und Messebauer aus dem Raum Stuttgart, hatte ihr im Jahr 2008 bereits mehr als 35 000 Euro für ihre Beratung gezahlt.
Seine damalige Freundin hatte sich von ihm getrennt und er war in einer Lebenskrise. Im Internet stieß er auf die Wahrsagerin. Sie beriet ihn mehrfach am Telefon und legte ihm zu verschiedenen privaten und beruflichen Lebensfragen die Karten. Er hoffte, mit Hilfe der Frau seine Freundin zurückzugewinnen, was aber nicht gelang. Schließlich sagte sich der Mann mit Hilfe einer Sektenberatung von der Kartenlegerin los.
Herbert Geisler, der Anwalt des Mannes, sagte: „Die Klägerin hat die Lage meines Mandanten schamlos ausgenutzt und aus seinem seelischen Ruin finanziellen Profit geschlagen.“ Sie habe mit Magie geworben und der BGH habe zu Recht eindeutig gesagt, dass es sich dabei um eine unmögliche Leistung handelt. Die Gegenseite war nicht zur Urteilsverkündung erschienen.