Internet-Auktion gilt auch bei vorzeitigem Abbruch
Detmold (dpa/tmn) - Ein Anbieter darf eine Internet-Auktion nicht vorzeitig abbrechen, nur um einen Verkauf weit unter Wert zu verhindern. Das hat das Landgericht Detmold entschieden.
Bei Internet-Auktionen kann der Anbieter einen Verkauf weit unter Wert nicht durch Abbruch der Versteigerung verhindern. Das hat das Landgericht Detmold in einem am Mittwoch (14. März) veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen: LG Detmold 10 S 163/11). Eine Frau muss ihren Wohnwagen im Wert von 2000 Euro nun für nur 56 Euro an den Meistbietenden herausgeben. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, urteilte das Gericht.
Die Frau aus Nordrhein-Westfalen hatte den Wohnwagen, Baujahr 1993, über ein Online-Auktionshaus angeboten. Das Mindestgebot lag bei 1 Euro. Am zweiten Tag brach sie die Auktion ab, weil ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 56 Euro der Höchstbietende und verlangte, den Wohnwagen zu bekommen. Die Frau erklärte, für sie sei die Sache mit dem Abbruch der Auktion erledigt.
In erster Instanz hatte das Amtsgericht erklärt, mit dem Angebot gehe das Einverständnis des Verkäufers einher, das höchste Kaufangebot anzunehmen. Mit dem gleichen Argument wies das Landgericht die Berufung ab: Es würde dem Wesen einer Versteigerung widersprechen, wenn der Kaufvertrag nur dann verbindlich wäre, wenn auch ein „angemessener“ Preis erzielt werde.