Zugleich muss er nach dem Richterspruch bereits erhaltenes Honorar an den Mandanten zurückzahlen (Aktenzeichen: 18 U 18/10). Das Gericht verurteilte mit seinem Spruch einen Rechtsanwalt zur Rückzahlung eines Mandantenhonorars von rund 17 500 Euro. Die Richter ließen jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu.
Nach den Feststellungen des OLG hatte der Anwalt nachträglich die Zahlung eines Stundenhonorars verlangt. Als sich der Mandant weigerte, kündigte der Anwalt den Vertrag. Zur Fortsetzung eines bereits laufenden Prozesses musste sich der Mandant daher einen neuen Anwalt nehmen. Das OLG befand nun, durch die Kündigung des Vertrages während des laufenden Prozesses habe die bisherige anwaltliche Tätigkeit für den Mandanten jeden Nutzen verloren. Daher fehle es an einer rechtlichen Grundlage, dass der Anwalt das bereits gezahlte Honorar behalten dürfe.