Keine Familienversicherung für Besserverdienende
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht bleibt dabei: Besserverdienende Ehepaare können ihre Kinder auch künftig nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichern lassen, wenn das Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert ist.
Das höchste deutsche Gericht wies in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Niedersachsen zurück, die ihre vier Kinder über die Familienversicherung mitversichern lassen wollte (Aktenzeichen: 1 BvR 429/11 - Beschluss vom 14. Juni 2011). Die Frau ist gesetzlich versichert, ihr Mann, ein selbstständiger Rechtsanwalt, privat.
Die 3. Kammer des Ersten Senats hielt die Beschwerde für unbegründet und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Das Karlsruher Gericht hält damit an seinem Urteil vom 12. Februar 2003 fest. Danach verstößt die Ungleichbehandlung verheirateter Eltern gegenüber unverheirateten Eltern im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie.
Zwar werden damit besserverdienende verheiratete Paare gegenüber unverheirateten Paaren in dieser Hinsicht schlechter gestellt. Die Verfassungsrichter hatten aber schon 2003 darauf verwiesen, dass die Regelungen der Familienversicherung insgesamt Ehepaare nicht schlechter stelle als ledige Paare.
Der Ausschluss der Kinder aus der Familienversicherung werde über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen, bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss. Deshalb sei eine „punktuelle gesetzliche Benachteiligung“ hinzunehmen. Aus der grundgesetzlichen Pflicht des Staates, die Familie zu fördern, folgten keine konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen.
Eine entsprechende Regelung für Unverheiratete in vergleichbarer Konstellation wäre nach Überzeugung der Richter für die Krankenkassen nicht handhabbar. „Für sie würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht“, so die Richter. Auch zwischenzeitliche gesetzliche Neuerungen im Versicherungsbereich hätten nichts an der verfassungsrechtlichen Beurteilung geändert.