Keine Hartz-IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät

Berlin (dpa/tmn) - Fleisch, Wurst und Salate mit Mayonnaise - das stellt ein Arbeitgeber für die Pause zur Verfügung. Eine Wurstverkäuferin auf Diät rührt das lieber nicht an. Dennoch wird der Hartz-IV-Aufstockerin diese Verpflegung angerechnet.

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Das wollte sie nicht hinnehmen.

Betriebsverpflegung darf nicht pauschal auf einen Hartz-IV-Anspruch angerechnet werden. Das gilt erst recht, wenn dieses Angebot gar nicht genutzt wird. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor (Az.: S 175 AS 15482/14), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der Fall: Eine Verkäuferin in einem Berliner Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren erhielt als sogenannte Aufstockerin Hartz IV. Das Jobcenter rechnete auf ihren Arbeitslosengeld-II-Anspruch ein Einkommen von monatlich rund 1000 Euro an. Zusätzlich wurde ihr eine Pauschale für die Pausenverpflegung abgezogen. Mit der Begründung: Ihr Arbeitgeber stelle seinen Angestellten monatlich Essen im Wert zwischen 35 und 50 Euro zur Verfügung. Dagegen klagte die Frau. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen abgenommen und auf das kohlenhydratreiche und fette Essen - viel Fleisch, Wurst und Salate mit Mayonnaise - verzichtet.

Das Urteil: Eine Anrechnung von Verpflegung kann nur erfolgen, wenn sie tatsächlich verzehrt worden ist. Die reine Bereitstellung reiche nicht aus. Die Klage der Frau war erfolgreich: Das Gericht strich die Anrechnung der Betriebsverpflegung auf den Hartz-IV-Anspruch. Es sei zu respektieren, wenn Leistungsempfänger angebotene Verpflegung nicht essen. Denn es gilt das Selbstbestimmungsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit der Leistungsbezieher. Jeder müsse sich die sogenannte Regelleistung selbst einteilen können, auch wenn das Jobcenter in der Regel keine aufwendige individuelle Bedarfsermittlung vorsieht.