BGH-Urteil Kind ruft 0900-Nummer an: Eltern müssen nicht immer haften
Kiel (dpa/tmn) - Wenn ein Kind eine 0900-Nummer anruft, müssen die Eltern für die Kosten unter Umständen nicht haften. Entscheidend ist, ob das Kind direkt durch den Anruf eine kostenpflichtige Dienstleistung wie Telefon-Sex in Anspruch nimmt oder nur eine Bestellung etwa für Spielfiguren aufgibt.
Ruft das Kind also eine Sex-Hotline an, kann es gut sein, dass die Eltern für die Gebühren geradestehen müssen. Denn bei der kostenpflichtigen Hotline erhält der Minderjährige direkt eine Gegenleistung, die innerhalb des Telefonats erbracht wird, so die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein in Kiel.
Anders sieht es aus, wenn das Kind ohne Kenntnis der Eltern einen Zahlungsdienstleister kontaktiert. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil, auf das sich die Rechtsanwaltskammer bezieht (Az.: III ZR 368/16). In dem Fall kaufte ein 13-Jähriger für sein Computerspiel über die 0900-Hotline Spielfiguren sowie Extras. Insgesamt 21 Mal wählte er die Nummer für die „Pay-by-Call“-Aufträge. Am Ende verlangte der Zahlungsdienstleister rund 1200 Euro. Die Mutter klagte dagegen.
Die BGH-Richter gaben der Frau Recht. Als Inhaberin des Festnetzanschlusses habe sie weder die Anrufe noch die Zahlungen autorisiert. Zudem habe ihr Sohn nach Auffassung der Juristen über den Festnetzanschluss nicht direkt eine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch genommen. Vielmehr habe er den Dienstleister nur telefonisch mit einer Zahlung beauftragt.