Kindergeld endet im dualen Studium nicht nach Lehre
Berlin (dpa/tmn) - Wer nach seiner Lehre anfängt zu arbeiten, verliert nicht zwangsläufig den Anspruch auf Kindergeld. War die Lehre Bestandteil eines dualen Studiums, muss die Familienkasse so lange zahlen, bis das gesamte Studium abgeschlossen ist.
In einem dualen Studium lässt sich eine Ausbildung mit einem Hochschulabschluss kombinieren - das Kindergeld endet dabei nicht automatisch nach dem ersten Teil. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 2 K 2949/12 Kg), auf das der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hinweist.
In dem Fall machte der Sohn der Klägerin eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einen Bachelor. Die Lehre hatte er bereits abgeschlossen und danach bis zum Abschluss des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Kanzlei gearbeitet. Aus diesem Grund strich die Familienkasse das Kindergeld.
Die Richter sahen Ausbildung und Bachelor jedoch als Einheit an. Erst mit dem Abschluss des dualen Studiums sei eine Erstausbildung im steuerlichen Sinne beendet.
Generell wird das Kindergeld bis zum 25. Geburtstag gezahlt. Dabei prüft das Finanzamt automatisch, ob eine Auszahlung oder die Gewährung der Kinderfreibeträge günstiger ist, ergänzt der NVL.