Allerdings kann auch der darauf folgende Masterstudiengang zur Erstausbildung gehören.
Die Voraussetzung: Das Masterstudium ist zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt und das Kind kann sein Berufsziel erst darüber erreichen. In diesem Fall, von dem die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz berichtet, kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München klar (Az.: VI R 9/15).