Auf die Umstände kommt es an Kosten der Geburtstagsfeier als Werbungskosten absetzen
Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Geburtstagsfeier im Betrieb von der Steuer absetzen. „Dies setzt aber voraus, dass ein enger Zusammenhang zum Beruf besteht“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 7/16).
Im dem verhandelten Fall lud der Geschäftsführer einer Wohnungsbaugesellschaft anlässlich seines 60. Geburtstags sämtliche Mitarbeiter sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden in eine Werkstatthalle ein. Das Unternehmen war durch die Ausstattung der Halle und die Mitarbeit einer Sekretärin in die Organisation der Feier eingebunden. Das Finanzamt lehnte die vom Geschäftsführer als Werbungskosten angesetzten Gesamtaufwendungen des Festes ab. Das Finanzgericht ordnete die Geburtstagsfeier hingegen der beruflichen Sphäre zu, da ausschließlich Betriebsangehörige teilgenommen haben und die Kosten maßvoll waren. Auch der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung und wies die Revision des Finanzamtes ab.
„Ob die betrieblichen Belange bei der Veranstaltung im Vordergrund stehen, muss im Einzelfall beurteilt werden“, erläutert Klocke. Dafür ist es von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse oder um Verbandsvertreter handelt. Findet die Feier dann auch noch in den Räumen des Betriebs statt, spricht vieles für eine berufliche Zuordnung. „Es ist ratsam, entsprechende Indizien zu dokumentieren, um den beruflichen Charakter der Feier nachzuweisen“, so Klocke.