Steuererklärung Vorsorge-Ausgaben: Welche Kosten das Finanzamt anerkennt

Berlin (dpa/tmn) - Es ist wieder so weit: Die Steuererklärung für das zurückliegende Jahr muss ausgefüllt werden. Dabei gilt: „Es lohnt sich in jedem Fall, Aufwendungen für die Vorsorge detailliert anzugeben“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

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Wer etwa einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, muss die Anlage AV der Steuererklärung ausfüllen. Alle weiteren Vorsorgeaufwendungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Für 2016 berücksichtigt der Fiskus stärker als bisher die gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge. Im Gegenzug erhöht sich allerdings der steuerpflichtige Anteil der späteren Rente. Für Alleinstehende liegt der Höchstbetrag, den sie in ihrer Steuererklärung für 2016 für die Altersvorsorge geltend machen können, bei 22 767 Euro, für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner bei 45 534 Euro. Bei Arbeitnehmern wird der Arbeitgeberbeitrag auf den Höchstbetrag mit angerechnet. Von diesen Höchstbeträgen können Steuerpflichtige für 2016 maximal 82 Prozent ihrer Aufwendungen absetzen.

Konkret heißt das für die Steuererklärung: Alleinstehende können für ihre Beiträge zur Altersvorsorge Sonderausgaben bis zu 18 669 Euro und Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner bis zu 37 338 Euro steuerlich geltend machen. „Einzutragen sind die Gesamtbeträge, die Kürzung auf 82 Prozent nimmt das Finanzamt automatisch vor“, erklärt Uwe Rauhöft vom BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

„Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen“, so Klocke. Bei Beamten wird laut Rauhöft der Höchstbetrag sogar um einen fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil gekürzt. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch die zu berufsständischen Versorgungswerken sowie die Rürup-Renten. Darauf weist Franz Plankermann hin, erster Vorsitzender des Steuerberaterverbands Düsseldorf.

„In die Anlage Vorsorgeaufwand werden die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer tatsächlich hatte, in die Zeilen vier bis zehn eingetragen“, erklärt Rauhöft. Voll von der Steuer abgesetzt werden können nach seinen Angaben auch die Beiträge zur sogenannten Basiskrankenversicherung. Sie entspricht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. „Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung wie etwa Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer im Krankenhaus gehören nicht dazu“, ergänzt Klocke.

Weil gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Krankengeld haben, wird ihr abzugsfähiger Beitrag um vier Prozent vermindert. Auch Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung können steuerlich voll geltend gemacht werden. Private und gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden in dem Formular Anlage Vorsorgeaufwand in den Zeilen 12 bis 45 eingetragen.

Alle Beiträge, die über die gesetzliche Pflegeversicherung und die Basiskrankenversicherung hinausgehen, fallen unter „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Das ist zum Beispiel die Zahn-Zusatzversicherung oder die Chefarztbehandlung. Unter „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ fallen aber auch die Arbeitslosen-, die Haftpflicht- und die Unfallversicherung sowie die klassische Lebensversicherung mit Abschluss vor 2005.

Die Beiträge für „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ sind aber nur begrenzt absetzbar. Der Höchstbetrag liegt bei 1900 Euro für Angestellte und Beamte sowie bei 2800 Euro für Selbstständige. Eingetragen werden die Beiträge in den Zeilen 46 bis 52 im Formular „Anlage Vorsorgeaufwand“. „Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, sollte die Berechnung und die Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen beachten“, sagt Rauhöft. Dabei kann eine Software helfen.

Literatur:

Hans W. Fröhlich: „Steuererklärung 2016/2017 - Arbeitnehmer und Beamte“, Stiftung Warentest 2016, 269 Seiten, 14,90 Euro, ISBN-13: 978-3-86851-392-9