Kostenvoranschlag ist verbindlich - geringe Abweichungen zulässig
Düsseldorf (dpa/tmn) - Um Verbraucher vor überhöhten Handwerkerrechnungen zu schützen, gelten Kostenvoranschläge als verbindlich. Nur eine kleine Abweichung ist zulässig. Kunden tun gut daran, Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
Kostenvoranschläge von Handwerkern sind verbindlich. „Die Firma muss sich an den in Aussicht gestellten Preis halten“, erklärt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. „Zulässig sind lediglich geringe Abweichungen von 10 bis 15 Prozent.“ Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen schriftlichen oder einen mündlichen Kostenvoranschlag handelt.
Stellt der Handwerker fest, dass zum Beispiel die Reparatur der Waschmaschine deutlich teurer wird, muss er den Kunden zügig darüber informieren. „Der Verbraucher kann den Werkvertrag dann kündigen, weil er das Gerät lieber bei einem günstigeren Handwerker reparieren lassen will“, erklärt Husemann. Allerdings muss er für die bis dahin erbrachten Leistungen des Monteurs aufkommen.
Um für den Streitfall gewappnet zu sein, empfiehlt es sich, Vereinbarungen möglichst schriftlich festzuhalten. „Oder Sie haben einen Zeugen dabei, der die Absprache bestätigen kann“, erklärt Husemann. „Andernfalls steht am Ende Aussage gegen Aussage.“
Lässt sich der Streit um die Höhe der Rechnung nicht gleich beilegen, können Kunden den geforderten Betrag unter Vorbehalt zahlen. „Auch das zeigen Sie der Firma besser schriftlich an.“ Denn dann könnten zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden.