Kurzarbeiter: Fallstricke bei Steuererklärung
Berlin (dpa/tmn) - Fallstrick Steuererklärung: Beschäftigte in Kurzarbeit oder Altersteilzeit müssen in der Steuererklärung bei den Altersvorsorgeaufwendungen besonders genau sein.
In vielen Fällen sei in der Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung nicht richtig angegeben, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Dadurch könne ein steuerlicher Nachteil entstehen.
Normalerweise könnten Beschäftigte die Angaben zu den Rentenversicherungsbeiträgen aus der Lohnsteuerbescheinigung problemlos übernehmen. Denn in den meisten Fällen zahlten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags. Anders bei Kurzarbeit und Altersteilzeit: Hier werden die Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber aufgestockt.
Bei der Berechnung der Sonderausgaben könne sich das nachteilig auswirken. Der Grund: Das Finanzamt fasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zunächst zusammen, zieht den Arbeitgeberanteil dann wieder ab. Werden hier nun die höheren Arbeitgeberanteile abgezogen, mindert das auch den abzugsfähigen Beitrag.
Betroffene Arbeitnehmer müssten deshalb den Arbeitgeberbeitrag in ihrer Steuererklärung korrigieren, so der NVL. Eingetragen werden müsse in der Regel der Betrag, der auch selbst geleistet wurde. Auch der Steuerbescheid sollte in diesem Punkt genau geprüft und bei Fehlern Einspruch eingelegt werden.