Lohnsteuerhilfevereine dürfen Beiträge staffeln
München (dpa/tmn) - Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitgliedsbeiträge staffeln. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Aktenzeichen: VII R 23/09). Geklagt hatte das Finanzamt.
Dem Urteil zufolge liegt es durchaus im Gestaltungsspielraum des Vereins, je nach Jahreseinkommen seiner Mitglieder auch unterschiedlich hohe Beiträge zu erheben. Die Richter hoben damit die Verfügung einer Finanzbehörde auf, die einem Lohnsteuerhilfeverein die Gestaltung seiner Beiträge untersagt hatte.
Der Verein hatte die Mitgliedsbeiträge bei hohen Jahreseinkommen pro 5000 Euro um jeweils 5 Euro erhöht. Das Finanzamt sah darin einen Verstoß gegen das Steuerberatergesetz, wonach es Lohnsteuerhilfevereinen untersagt ist, zusätzliche Gebühren für Beratungsleistungen zu verlangen. Der BFH sah das jedoch anders: Die Staffelung der Beiträge sei keine verdeckte Gebührenerhebung, sondern durch die Satzungsautonomie, die allen Vereinen zustehe, gedeckt.