Mieter stirbt arm: Nachlasspfleger fordern
Berlin (dpa/tmn) - Ein Gläubiger kann einen Nachlasspfleger beantragen, auch wenn der Nachlass unter Umständen nicht ausreicht, um diesen zu bezahlen. Das gilt insbesondere, wenn ein Gläubiger seine Ansprüche geltend machen will.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vermieter die Wohnung eines alleinlebenden, vermögenslosen Mannes räumen lassen will. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken.
Im verhandelten Fall verstarb ein alleinstehender Mann in seiner Wohnung. Die Erben des Mannes waren nicht bekannt. Der Vermieter stand vor dem Problem, dass der Verstorbene vermögenslos war und auch keine weiteren Einkünfte neben seiner Rente hatte. Nach dem Tod des Mieters wollte er die Wohnung räumen lassen und rückständige Mieten geltend machen. Deshalb bestellte er einen Nachlasspfleger. Doch das Nachlassgericht lehnte seinen Antrag ab und argumentierte, es sei kein hinreichendes Nachlassvermögen vorhanden.
Zu Unrecht, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts (Az.: 8 W 48/15) und gaben dem Antrag des Vermieters statt: Denn es käme nicht darauf an, ob der Nachlass hinreichende Werte aufweist, um den Nachlasspfleger zu bezahlen. Vielmehr sehe das Gesetz zwingend die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vor, wenn ein Gläubiger seine Ansprüche geltend machen will. Im konkreten Fall habe der Vermieter ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Das OLG wies das Nachlassgericht an, einen geeigneten Nachlasspfleger zu bestellen.