Muss das Bundesland für einen Nachlasspfleger aufkommen, wird er aus der Staatskasse bezahlt, wenn eine Bezahlung aus der Erbmasse nicht möglich ist. Das entschied das Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 2 Wx 44/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte das Gericht einen Nachlasspfleger bestellt. Dieser übte sein Amt berufsmäßig aus und sollte die Erben ermitteln sowie die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses übernehmen. Sämtliche in Betracht kommenden Erben schlugen das Erbe aus. Daraufhin wurde dem Bundesland ein Erbschein als Alleinerbe ausgestellt. Der Nachlasspfleger verlangte rund 735 Euro Honorar. Einzig aus einem Grundstück ergaben sich rund 50 Euro Überschuss. Den übrigen Betrag verlangte der Nachlasspfleger vom Land.
Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Um festzustellen, ob ein Nachlass mittellos sei, müssten sämtliche Vermögensgegenstände auf ihre Verwertbarkeit geprüft werden. Forderungen gegen den Erblasser und somit gegen den Nachlass würden erst nachrangig berücksichtigt. Zunächst müsse festgestellt werden, welche Aktiva sich aus dem Nachlass ergäben. Daraus werde der Nachlasspfleger bezahlt.