Eine ausgebildete Modedesignerin übt eine künstlerische Tätigkeit aus. Daher muss sie in die Künstlersozialversicherung (KSK) aufgenommen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 1 R 226/07), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Eine selbstständige Modedesignerin wollte sich bei der Künstlersozialversicherung versichern lassen. Die Frau stellte vor allem Brautkleider und Umstandsmode nach eigenen Entwürfen her. Der Aufnahmeantrag wurde allerdings abgelehnt. Die Begründung: Eine Modedesignerin sei nicht vorwiegend künstlerisch tätig, weil sie die Kleidungsstücke nicht nur entwerfe, sondern in der Regel auch selbst herstelle. Das sei eine handwerkliche Tätigkeit.
Das Urteil: Die Künstlersozialkasse musste die Modedesignerin versichern. Die handwerkliche Tätigkeit stehe nicht im Vordergrund: Ihre Entwürfe lasse die Designerin von einer Schneidermeisterin ausführen.