Vorsorgen für den Nachlass: So fällt weniger Erbschaftssteuer an
Berlin (dpa/tmn) - Haus, Schmuck oder Geld auf dem Konto - beim Erbe kommt manchmal einiges zusammen. Einen Teil davon holt sich der Fiskus, denn oft wird Erbschaftssteuer fällig. Allerdings gibt es Wege, die Steuerlast zu senken.
Die Zahl ist gewaltig: 250 Milliarden Euro werden voraussichtlich allein 2013 in Deutschland vererbt. Das geht aus einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Postbank hervor. Klar, dass die Finanzbehörden daran einen Anteil haben wollen. Allein im vergangenen Jahr spülte die Erbschaftssteuer insgesamt rund 4,2 Milliarden Euro in die öffentlichen Kassen. Wer wie viel Steuern zahlen muss, hängt unter anderem vom Verwandschaftsgrad ab.
Der Fiskus räumt jedem Erben einen Freibetrag ein. Erst wenn er diesen überschreitet, werden Steuern fällig. Dabei gilt: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto mehr kann steuerfrei vermacht werden. „Ehepartner können bis zu 500 000 Euro erben oder schenken, ohne Steuern zahlen zu müssen“, sagt Stephanie Zipp von der Zeitschrift „Finanztest“ der Stiftung Warentest. „Kinder können von jedem Elternteil 400 000 Euro erhalten.“
Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängt von zwei Faktoren ab. Neben der Höhe des Betrags spielt ebenfalls der Verwandtschaftsgrad eine wichtige Rolle. So müssen Kinder oder Ehepartner des Verstorbenen wesentlich weniger Erbschaftssteuer zahlen als der Chauffeur, der nach dem Tod des Hausherrn zum Alleinerben wird.
Das Gesetz teilt Erben und Beschenkte in drei Steuerklassen ein: Ehepartner, Kinder und Enkel haben die beste Steuerklasse I. Geschwister, Nichten und Neffen sind in der ungünstigeren Steuerklasse II. Und für Onkel, Tanten aber auch für langjährige Lebensgefährten und Freunde gilt die Steuerklasse III. So zahlt der Ehepartner für eine Erbschaft, die über der Freigrenze von 500 000 Euro liegt, zwischen 7 und 30 Prozent Steuern. Der Lebensgefährte hingegen muss mindestens 30 Prozent Steuern zahlen - bei einer Freigrenze von gerade mal 20 000 Euro.
Ein Beispiel: Der Partner stirbt und vererbt eine vermietete Immobilie an seine Partnerin. Der Wert liegt bei 550 000 Euro. Ist das Paar unverheiratet, muss die Frau 159 000 Euro Steuern zahlen. Ist das Paar verheiratet, bezahlt die Frau 3500 Euro Erbschaftssteuer. Wenn sie die Immobilie noch selbst bewohnt, muss sie gar nichts bezahlen. Familienbande können sich also lohnen. Bei einem entsprechenden Wert des Erbes kann daher auch eine Heirat ein Thema sein, hat Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) beobachtet. „Nach einer Beratung haben sich doch einige Paare zum Heiraten entschlossen.“
Grundsätzlich gilt: „Wer Erbschaftssteuer sparen will, muss vor dem Tod aktiv werden“, erklärt Fachanwalt Bittler. Das Motto heißt dabei: verschenken statt vererben. Zwar wird bei einer Schenkung auch Steuer fällig. Allerdings gibt es einen entscheidenden Vorteil. „Man kann alle 10 Jahre schenken und die Freibeträge erneut ausnutzen.“
Bei Immobilien kann sich das durchaus lohnen. Früher wurden Häuser und Wohnungen im Erbfall nur mit einem Teil ihres Wertes angesetzt. Heute gilt der Verkehrswert. Dennoch ist der Fiskus großzügig. „Man kann seinem Ehepartner die Immobilie steuerfrei schenken oder vererben“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. „Man muss nur darin wohnen.“
Auch Kinder genießen ähnliche Freiräume. Sie können das Haus steuerfrei übernehmen, wenn die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter ist. „Allerdings müssen die Erben mindestens zehn Jahre darin wohnen, es sei denn, es ist aus zwingenden, objektiven Gründen nicht mehr möglich“, sagt Käding. Wer vorher auszieht, muss rückwirkend Steuern zahlen.
Großzügige Schenker sollten aber sich selbst nicht vergessen. „Wer sein Haus verschenkt, kann sich lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen“, sagt Bittler. Und bei einem Mietshaus das Nutzungsrecht: So verblieben die Einnahmen in der eigenen Kasse.
Es gibt noch weitere Möglichkeiten, die Höhe der Erbschaftssteuer zu beeinflussen. „Ehepartner und Kinder können Versorgungsfreibeträge beanspruchen und von Hinterbliebenenrenten viel steuerfrei kassieren“, erklärt Stephanie Zipp. Außerdem sind neben den Freibeträgen auch die Verbindlichkeiten abzugsfähig, die im Zusammenhang mit dem Erbe stehen. „Das können zum Beispiel Mietrückstände und unbezahlte Rechnungen oder Steuerschulden sein.“ Zudem können die Ausgaben für die Regelung des Nachlasses, für die Testamentseröffnung und für die Bestattung geltend gemacht werden.