Ombudsstelle für Fondsanleger soll schlichten helfen
Berlin (dpa/tmn) - Fondsanleger haben eine neue Anlaufstelle bei Beschwerden. Wer meint, dass eine Investmentgesellschaft sein Geld nicht richtig verwaltet hat, kann sich nun kostenlos und unverbindlich an die Ombudsstelle für Investmentfonds wenden.
„Die Ombudsstelle ist für alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Anbieter und Kunde zuständig“, erklärt Christoph Hermann von der Zeitschrift „Finanztest“ in Berlin. Für Probleme, die aus fehlerhafter Beratung bei Banken oder Finanzberatern resultieren, sei die Ombudsstelle aber nicht zuständig.
Als Hauptgebiet sieht Hermann Streitigkeiten um falsche Darstellungen in Prospekten der Fondsgesellschaften, etwa wenn die tatsächliche Anlagestrategie von dem abweicht, was im Werbeprospekt der Fondsgesellschaft versprochen wurde. „Voraussetzung ist dabei, dass sich die betreffende Fondsgesellschaft der Ombudsstelle angeschlossen hat“, erklärt deren Büroleiter Timm Sachse.
Das Verfahren ist für Anleger kostenlos. „Bisher waren Privatleute, die Probleme ihrem Investmentfonds hatten, darauf angewiesen, vor Gericht zu ziehen, und trugen das damit verbundene Prozessrisiko“, sagt Ilse Aigner, Bundesministerin für Verbraucherschutz, über die neu geschaffene Schlichtungsstelle. Auch gehen Verbraucher mit einem Verfahren kein Risiko ein, denn der Schlichterspruch ist nicht bindend. „Wenn sie mit dem Schlichtungsvorschlag nicht einverstanden sind, steht ihnen weiterhin der Rechtsweg offen“, erklärt Aigner.
Getragen und finanziert wird die Ombudsstelle vom Bundesverband Investment und Asset Management (BVI), in ihren Entscheidungen ist sie aber unabhängig. „Der Ombudsmann ist immer neutral“, betont Sachse. Der Ombudsmann dürfe weder mit dem Verband noch mit den angeschlossenen Gesellschaften etwas zu tun haben.
Er sei auch nicht weisungsabhängig, sondern wie ein gesetzlicher Richter nur der Sache verpflichtet. In den rechtlichen Grundlagen für die Ombudsstelle sei sogar festgelegt, dass der jeweilige Amtsinhaber auch in den drei Jahren vor Amtsantritt nicht beim BVI oder einer der angeschlossenen Fondsgesellschaften beschäftigt gewesen sein darf.
Erste Amtsinhaber sind Gerd Nobbe, der zwischen 1999 und 2009 Richter am Bundesgerichtshof war und als Vorsitzender den für Bankensachen zuständigen Senat leitete, und Wolfgang Arenhövel, Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und dort auch Vorsitzender Richter eines Senats.
„Finanztest“-Redakteur Hermann sieht die Besetzung der Schlichtungsstelle mit dem als bankenfreundlich bekannten Nobbe zwar kritisch, betont aber, dass eine Schlichtungsstelle für den Verbraucher immer Vorteile bringt. „Der Bescheid der Schlichtungsstelle kann immer Aufschluss darüber geben, ob sich der Gang zum Gericht lohnt.“ In jedem Fall sollten Verbraucher aber einen Anwalt zu Rate ziehen, bevor sie entscheiden, ob sie den Schlichtungsvorschlag annehmen oder nicht. „Besonders, wenn es um große Beträge geht, wie es bei Fondssachen meist der Fall ist.“
Wer sich an die Ombudsstelle wenden will, muss dies schriftlich tun. Das Beschwerdeformular kann auf der Website der Organisation heruntergeladen werden. Das Formular sei nötig, um sicherzustellen, dass der Streit noch nicht vor einer anderen Stelle - weder einem Gericht noch einer anderen Schiedsstelle - anhängig war oder entschieden wurde und dass noch kein Vergleich mit der Fondsgesellschaft geschlossen wurde. Weitere Voraussetzung ist laut Sachse, dass der Antragsteller durch einen Depotauszug nachweist, dass er im Besitz der strittigen Fondsanteile ist.
Außerdem muss der Anleger den Sachverhalt darlegen und kurz erklären, was er will. Etwa: „Ich möchte, dass meine Anteile zurückgenommen werden“ oder aber „Ich möchte Schadensersatz“. Einen Rechtsanwalt brauche man dazu nicht, betont Sachse: „Man muss den Sachverhalt nicht juristisch aufschlüsseln, sondern einfach zusammenfassen, was passiert ist.“
Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt und die Unterlagen eingereicht, wird eine Vorprüfung durchgeführt. Im nächsten Schritt wird die Gesellschaft angeschrieben und um eine Stellungnahme binnen eines Monats gebeten. Wenn sich das Verfahren bis dahin nicht erledigt hat, kann der Beschwerdeführer noch einmal auf die Stellungnahme der Gesellschaft antworten. Dann geht die Sache an den Ombudsmann, der einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet, soweit das möglich ist. Diesen können die Parteien annehmen oder ablehnen. Vom Einreichen der Unterlagen bis zum Schiedsvorschlag kann das Verfahren einige Monate dauern.