Ehegatten oder Angehörige seien nicht automatisch berechtigt, für den Partner zu handeln, erklärt die Bundesnotarkammer in Berlin. Denn bei Geschäftsunfähigkeit werde für die betroffene Person vom Gericht in der Regel ein Betreuer bestellt. Nicht selten sei dieser Betreuer ein Fremder.
Wer das vermeiden will, sollte eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung verfassen. Bevollmächtigt werden sollten nur solche Personen, denen man uneingeschränkt vertraue. Ändere sich daran etwas, könne die Vollmacht jederzeit widerrufen werden.
Besonders missbrauchsanfällige Geschäfte wie die Übertragung von Immobilien auf den Bevollmächtigten oder die Verwaltung von Vermögen können von der Vollmacht ausgenommen werden. Außerdem sollte das Dokument bis zum Vorsorgefall bei den eigenen Unterlagen aufbewahrt werden.