Pflichtteilergänzung: Was ist Berechnungsgrundlage?

Brandenburg (dpa/tmn) - Hat ein Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, erhalten Erben zusätzlich zu ihrem Pflichtteil einen Anteil an diesen Schenkungen. Doch was gilt als Berechnungsgrundlage?

Brandenburg (dpa/tmn) - Hat ein Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, erhalten Erben zusätzlich zu ihrem Pflichtteil einen Anteil an diesen Schenkungen. Doch was gilt als Berechnungsgrundlage?

Besteht die Schenkung aus einem Grundstück, ist hierbei der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Ausnahme: Das Grundstück hatte zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert. Dann gilt dieser Wert als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilergänzungsanspruch. So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 13 U 79/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem Fall hatte der Großvater seinem Enkel mehrere Grundstücke als Schenkung überlassen, die dieser einige Zeit nach dem Tod seines Großvaters verkaufte. Seine Mutter und seine Tante, die beiden Töchter des Verstorbenen, waren je zur Hälfte Erbinnen geworden. Die Tante klagte, weil sie Auskunft über den Verkaufspreis haben wollte. Sie vermutete, dass der Wert der Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Schenkung und Verkauf gestiegen war. Die Richter wiesen die Klage allerdings ab.