Pflichtteilsansprüche sind in bar auch ins Ausland zu zahlen

Soest (dpa/tmn) - Selbst Enterbte haben noch einen Anspruch auf einen Pflichtbetrag. Und dieser Betrag muss bar übergeben werden. Das gilt sogar, wenn der Erbe im Ausland lebt. Eine Überweisung reicht nicht.

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Wurden Angehörige im Testament eines Verstorbenen enterbt, haben sie dennoch einen Anspruch auf einen Teil der Nachlasses: Dieser Pflichtteilsanspruch ist generell in bar zu übermitteln. Besteht der Berechtigte darauf, muss der Schuldner unter Umständen auch ins Ausland reisen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Soest vom 16. Dezember 2013 (Az.: 12 C 207/13) hin.

In dem verhandelten Fall hatte der enterbte Bruder im ersten Gerichtsverfahren Auskunft über den Umfang des Nachlasses vom erbenden Bruder erlangt. Dadurch ergab sich ein Pflichtteilsanspruch des in England lebenden Enterbten von rund 8000 Euro. Der andere wollte diesen Betrag kurzerhand überweisen und bat um Mitteilung der Kontoverbindung, was sein Bruder jedoch verweigerte. Daraufhin wollte der zur Zahlung verpflichtete Erbe den Betrag beim Gericht hinterlegen.

Das Amtsgericht Soest gab dem enterbten Bruder Recht: Ist nichts anderes vereinbart, seien nach dem Gesetz Geldschulden durch Barzahlung am Wohnort des Gläubigers zu begleichen. Selbst wenn der bargeldlose Zahlungsverkehr heute üblich ist und der Gläubiger ein Girokonto hat, könne dieser die Barzahlung verlangen. Der Schuldner habe dann den Betrag auf seine Kosten und seine Gefahr an den Wohnort des Gläubigers zu übermitteln. Die versuchte Hinterlegung des Betrages durch den erbenden Bruder beim Gericht sei nicht möglich, da die Person und die Anschrift des Gläubigers bekannt gewesen seien.