Rote Fahne missachtet - Was für den Versicherungsschutz droht

Hamburg (dpa/tmn) - Für Badegäste kann es frustrierend sein: Die Sonne scheint, doch Schwimmen im Meer ist verboten. Gehen Urlauber bei gehisster roter Fahne ins Wasser und kommt es dann auch noch zum Schadensfall, bleibt der Versicherungsschutz trotzdem bestehen.

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Wer sich trotz Badeverbots ins Wasser wagt, lebt zwar gefährlich, um seinen Versicherungsschutz muss er aber in der Regel nicht fürchten. „Anders als bei Sachversicherungen gibt es bei Personenversicherungen den Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht“, erklärt Marin Oetzmann vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Eine Versicherung könne im Schadensfall die Leistung also nicht einfach verweigern.

Erleiden Schwimmer beispielsweise beim Baden im Ausland einen Unfall, können sie ihre Auslandsreisekrankenversicherung in Anspruch nehmen. Bergungskosten, Ausgaben für medizinische Leistungen oder Rückführungskosten - diese Leistungen übernimmt die Versicherung in der Regel auch, wenn Baden eigentlich untersagt war. Auch eine Unfallversicherung springt meist ein, sobald der Versicherte bleibende Schäden nach einem Badeunfall erleidet.

„Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes sehe ich da nicht“, erklärt Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). So müsste im Ernstfall beispielsweise bewiesen werden können, dass der Versicherte die rote Fahne am Strand gesehen habe.

Besondere Vorsicht gilt für jene, die auf fremde Kinder aufpassen. Hier bestehen bei einem Badeverbot nach Angaben von Risch meist erhöhte Aufsichtspflichten. „Im Ernstfall drohen Regressforderungen der Versicherung.“