Probieren erlaubt? Häufige Irrtümer beim Einkauf
Bochum (dpa/tmn) - Das Geschenk gefällt nicht? Geben Sie es doch einfach innerhalb von zwei Wochen zurück. Oder die neue Kamera ist defekt? Da müssen Sie sich an den Hersteller wenden. Aussagen wie diese werden oft als Wahrheit verkauft.
Doch nicht immer sind sie richtig. Fünf häufige Aussagen im Check:
- Eine Rechnung muss erst nach der zweiten Mahnung bezahlt werden
Das ist ein Irrtum. „Eine Forderung ist in der Regel fällig, wenn die Rechnung ausgestellt wird“, erklärt Rechtsanwalt Jürgen Widder aus Bochum. Gezahlt werden muss dann meist innerhalb einer bestimmten Frist. Versäumt der Kunde das, bekommt er in der Regel eine Mahnung. „Eine zweite Mahnung muss ein Verkäufer nicht verschicken“, erklärt Widder. Denn schon nach der ersten Zahlungserinnerung kann das Geld im Zweifel auf juristischem Wege eingefordert werden.
- Innerhalb von zwei Wochen können Waren zurückgegeben werden
Nicht unbedingt. Denn wer im Laden um die Ecke etwas kauft, hat diese Möglichkeit nicht. „Das 14-tägige Rückgaberecht gibt es im stationären Handel nicht“, erklärt Widder, der auch Vorsitzender des Bochumer Anwalt- und Notarvereins ist. Hier sind Kunden auf die Kulanz der Händler angewiesen, solange die Ware keine Mängel aufweist. „Es ist eine freiwillige Leistung des Händlers.“ Anders ist das bei Käufen im Internet. „Bei sogenannten Fernabsatzverträgen können Kunden die Waren nach 14 Tagen zurückschicken.“
- Für Reklamationen ist der Hersteller zuständig
Wer mit einem defekten Gerät zum Händler geht, wird häufig an den Hersteller verwiesen. Richtig ist das aber nicht: „Bei fehlerhaften Produkten sind Verkäufer die ersten Ansprechpartner für Kunden“, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Händler sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht für die Beseitigung der Mängel verantwortlich. Das heißt: In den zwei Jahren nach dem Kauf müssen sie sich um die Reklamation kümmern. Betroffene Kunden sollten sich daher nicht an den Hersteller verweisen lassen.
Wichtig zu wissen: Zeigt die Ware innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel, wird vermutet, dass dieser schon von Anfang an bestand. Dann ist der Verkäufer dafür verantwortlich, diesen zu beheben. Nach Ablauf des halben Jahres muss der Käufer nachweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf defekt oder der Fehler bereits angelegt war.
- Mangelhafte Waren dürfen nur im Originalkarton zurückgegeben werden
Fernseher, Stereoanlage, Drucker oder Laptop - teure elektronische Geräte sind in der Regel sicher verpackt, damit sie beim Transport keinen Schaden nehmen. Doch wohin mit dem Karton, wenn zu Hause alles ausgepackt ist? „Sie können den Karton im Prinzip entsorgen“, sagt Rechtsanwalt Widder. Das gilt auch, wenn der Hersteller oder der Händler für Reklamationen die Originalverpackung vorschreibt. „Das Gewährleistungsrecht darf auf diese Weise nicht eingeschränkt werden“, sagt Widder. „Da ist der Kunde König.“ Ein defektes Gerät muss der Händler im Zweifel auch ohne den sperrigen Karton in Empfang nehmen.
- Im Supermarkt ist es zulässig, lose Waren zu probieren
Weintrauben, Erdbeeren, Käsehäppchen - in Supermärkten werden mitunter auch lose Waren angeboten. Doch wer beherzt zugreift, begeht unter Umständen einen Fehler: „Streng genommen ist es nicht zulässig, sich zu bedienen“, sagt Rechtsanwalt Widder.
Wer etwa einfach Erdbeeren aus dem Obstregal nascht, ohne sie zu bezahlen, begeht Diebstahl. Etwas anders gilt, wenn ein Händler die Waren extra zum Probieren anbietet. Eine Flasche Wasser zu öffnen, bevor man an der Kasse ist, geht nur, wenn „erkennbar ist, dass man die Ware am Ende auch bezahlen wird“, sagt Widder. Im Zweifel könnten durstige Kunden aber auch das Personal darauf hinweisen.
Literatur:
Otto N Bretzinger: „Richtig reklamieren“, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen 2014, ISBN-13: 978-3-86336-614-8, 11,90 Euro