Recht: Verantwortung auch für angeleinten Hund
Bei Verletzungen, die ein Tier verursacht, muss in jedem Fall der Halter haften.
Coburg. Halter müssen auch für angeleinte Tiere haften. Stürzt beispielsweise jemand, weil er sich durch das Verhalten eines Hundes erschrocken hat, muss der Tierhalter bei Verletzungen den Schaden tragen. Das hat das Landgericht Coburg entschieden, (Az.: 13 O 150/11), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
In dem vorliegenden Fall war eine Frau vor einem Gemüseladen gestürzt. Dort war an einem Pfosten der Dackel der Beklagten an einem längeren Stück Leine angebunden. Beim Vorbeigehen an dem Hund stürzte die Frau und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Die Krankenversicherung wollte von der Halterin des Hundes die Behandlungskosten von 6500 Euro erstattet bekommen. Der Hund sei bellend auf die Versicherte zugelaufen. Diese sei vor Schreck einen Schritt zurückgewichen und gestürzt.
Die beklagte Frau meinte, der Hund habe sich gar nicht bewegt. Die später Gestürzte sei auf ihren Hund zugelaufen und dann vor dem Tier stehen geblieben. Plötzlich habe sie sich rückwärts bewegt und sei gestürzt. Der Hund habe aber weder gebellt noch versucht, die Passantin anzuspringen.
Nachdem Zeugen die Version der Krankenversicherung bestätigt hatten, verurteilte das Gericht die Tierhalterin zur Haftung. Grundsätzlich würden Halter auch ohne eigenes Verschulden für alle Schäden haften, die durch ihr Tier verursacht werden. Dass sich der Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zubewegt habe, sei ein typisches Tierverhalten. Vorhersehbar sei diese Situation nicht gewesen. Die Versicherte habe entsprechend keine Mitschuld.