Haushaltsnahe Aufwendungen im Altenheim absetzen
Berlin (dpa/tmn) - Ausgaben für Bügeln oder Putzen lassen sich von der Steuer absetzen. Das gilt auch für Senioren, die bereits im Altersheim wohnen - allerdings nur, wenn sie ein eigenes Apartment haben und sich noch selbst um den Haushalt kümmern.
Egal ob die Hausreinigung, der Fensterputz oder das Bügeln - wer diese Arbeiten von jemand anderem erledigen lässt, kann die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen. Das gilt auch für Senioren, die in einem Altenheim leben. Voraussetzung ist nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer allerdings, dass der Steuerzahler ein eigenes abschließbares Appartement mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich bewohnt und noch selbst den Haushalt führt.
„Ab einer Jahresrente von rund 12 500 Euro kann sich das für Rentner lohnen, haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen“, erklärt Nora Schmidt-Kesseler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer. Denn die persönliche Steuerlast könne dadurch gemindert werden.
In einer Heim- oder Wohnstifteinrichtung seien haushaltsnahe Dienstleistungen aber nur steuerbegünstigt, wenn sie individuell abgerechnet werden können und dafür ein sogenannter Heimvertrag abgeschlossen wurde. Nicht begünstigt seien etwa Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, selbst wenn die Kosten mit dem Bewohner einzeln abgerechnet werden.
Generell gilt: Anerkannt würden nur die Arbeitsleistung plus Fahrt- und mögliche Maschinenkosten. Materialkosten zählten nicht dazu. Zur Kontrolle verlangten die Finanzbeamten zwei Belege: die Rechnung des Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebs und den Überweisungsbeleg des Auftraggebers. Barzahlungen oder einfache Quittungen reichten nicht.