Bahn haftet für Unfälle auf Bahnhöfen
Karlsruhe (dpa) - Wer muss zahlen, wenn ein Bahnreisender auf dem eisglatten Bahnsteig ausrutscht und sich verletzt? Nach solchen Unfällen hatten Kunden der Deutschen Bahn oft eine wahre Odyssee vor sich.
Der BGH nimmt die Bahn nun in die Pflicht.
Bahnreisende können Schadensersatz von der Deutschen Bahn verlangen, wenn sie sich auf dem Bahnhofsgelände verletzen. Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof am Dienstag (17.1.) die Rechte von Bahnkunden gestärkt. Demnach muss das Verkehrsunternehmen nicht nur für verkehrssichere Züge sorgen, sondern auch dafür, dass Fahrgäste den Zug ohne Gefahren erreichen und wieder verlassen können. Eine Frau hatte geklagt, weil sie am Bahnhof Solingen auf einem eisglatten Bahnsteig gestürzt war und sich das Handgelenk gebrochen hatte.
Das Problem: Seit die Deutsche Bahn in zahlreiche Unternehmenssparten gegliedert wurde, können sich Kunden, die Schadensersatz fordern, leicht in dem Unternehmensgeflecht verirren. So blieb eine Klage der Frau gegen die DB Station & Service AG erfolglos - die Gesellschaft betreibt zwar die Bahnhöfe, hatte die Räum- und Streupflicht aber auf einen Subunternehmer übertragen.
So leicht könne sich die Bahn nicht vor ihrer Verantwortung drücken, entschieden die Richter jetzt. Für den Kunden komme es auf die interne Struktur des Unternehmens nicht an. Zwar sei der Vertrag, den er mit der DB Fernverkehr AG schließe, auf die Beförderung zum Zielort gerichtet. Der Kunde müsse aber nicht nur während der Fahrt im Zug vor Gefahren geschützt werden, sondern auch schon auf dem Weg zum Zug und nach dem Aussteigen. „Dafür ist das Verkehrsunternehmen verantwortlich, der Kunde braucht sich um das alles nicht zu kümmern“, sagte der Senatsvorsitzende Peter Meier-Beck.
Die Entscheidung dürfte grundsätzliche Bedeutung haben. Denn sie gilt nicht nur für Glatteis-Fälle, sondern kann, wie der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung andeutete, möglicherweise auch auf andere Gefahrenquellen übertragen werden - etwa bei Unfällen am Flughafen oder im Treppenhaus einer Arztpraxis.
„Stellen Sie sich nur mal vor, es geht nicht um einen kleinen Bruch, sondern jemand verliert zwei Beine, weil ihn der Zug überfährt“, gab der Anwalt der Klägerin, Norbert Gross, zu bedenken. „Dann kann es schnell sehr teuer werden.“
Die Deutsche Bahn reagierte zurückhaltend auf den Richterspruch. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der richterlichen Vorgaben könne man erst ergreifen, wenn die Urteilsgründe vorlägen. „Unserer Ansicht nach wäre es für den Kunden einfacher gewesen, wenn die Verkehrsunternehmen weiterhin nur für die Beförderung zuständig wären“, sagte ein Bahnsprecher.