Renovierungskosten steuerlich geltend machen

Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Wohnung privat vermietet, kann Renovierungskosten von der Steuer absetzen. Als Werbungskosten können die sogenannten Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht werden.

Die Renovierung einer älteren Immobilie geht schnell ins Geld. Private Vermieter können in diesem Fall unter Umständen aber das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin. Denn diese sogenannten Erhaltungsaufwendungen lassen sich als Werbungskosten geltend machen. Dabei haben Vermieter die Wahl, die Kosten entweder im Jahr der Verausgabung oder gleichmäßig verteilt auf die nächsten zwei bis fünf Jahre von der Steuer abzusetzen.

Wichtig zu beachten: „Überschreiten die Erhaltungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf des Objektes ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten, werden sie als anschaffungsnahe Herstellkosten des Gebäudes behandelt“, erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Die Folge: Steuerlich berücksichtigt werden in diesem Fall nur 2 Prozent der Kosten pro Jahr als AfA (Absetzung für Abnutzungen). „Die Drei-Jahresfrist beginnt mit Datum des Eigentumsüberganges, also mit dem Datum, das im Kaufvertrag als „Übergang von Nutzen und Lasten“ bezeichnet wird.“